FOCUS: Auch 2011 wieder eine Referenz! Dr. Dr. Streckbein nun im dritten Jahr in Folge in der Liste der TOP Adressen für Implantologie in Deutschland.


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Rückforderung von Zahnarzthonorar rechtmäßig?

Gegenstand von Rechtstreitigkeiten ist immer wieder die Frage, ob und in welchem Umfang bei einer zahnprothetischen Versorgung das geleistete Zahnarzthonorar zurückverlangt werden kann. Allgemein geteilt wird die bereits vom Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 09.12.1974 (VII ZR 182/73) vertretene Auffassung, dass der auf die zahnprothetische Behandlung gerichtete Vertrag zwischen Zahnarzt und Patient ein Dienstvertrag ist. Auch wenn regelmäßig im Rahmen eines Werksvertrages die Prothetik durch einen Zahntechniker hergestellt wird, sind die zahnärztlichen Behandlungsmaßnahmen (u. a. Behandlungsplanung, vorbereitende Maßnahmen wie Entfernen von Zähnen etc.) jederzeit kündbare Dienste „höherer Art”. Der Zahnarzt verspricht dabei nicht den gewünschten Erfolg, sondern nur die sachgerechte Behandlung des Patienten.
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Körpersprache hilft auch beim Verkaufen

Das leidige Thema „Privatleistungen“ ist fast jedem Zahnarzt und seinem Team unangenehm. Der Patient hätte gerne, dass die Krankenkasse die Kosten übernimmt. Er vermutet schnell, dass der Zahnarzt unangemessen hoch in die eigene Tasche wirtschaften möchte und ist von vorneherein misstrauisch und abweisend, wenn es um Geld geht. Die Notwendigkeit und der Nutzen von Privatleistungen geraten bei diesen negativen Emotionen schnell in den Hintergrund. Der Zahnarzt muss zum Verkäufer werden und bei der Kaufentscheidung spielt Sympathie die wichtigste Basis für einen positiven Gesprächsverlauf.
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Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit “Master of Science (MSc) – Kieferorthopädie”

Der Bundesgerichtshof hat entschieden:

Mit Urteil vom 23.09.2008 hatte der 20. Zivilsenat des Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 144/07) die Verwendung des an der Donau-Universität Krems (DUK) erworbenen akademischen Grades eines „Master of Science (MSc) – Kieferorthopädie“ im Rahmen der Außendarstellung eines niedergelassenen Zahnarztes für zulässig erklärt. Nunmehr hatte sich der Bundesgerichtshof am 18.03.2010 (I ZR 172/08) mit der Revision des unterlegenen Mitbewerbers des Werbenden zu befassen.
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Begründungen für eine Überschreitung des 2,3 Regelsatzes rechtfertigen keinen erhöhten Zeitaufwand und Umfang!

Dies stellte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg am 12.8.2009 fest!
Das OVG Lüneburg hatte sich in seiner Entscheidung vom 12.08.2009 (5 LA 368/08) mit der Frage zu befassen, ob die in einer Liquidation gegebene Begründung für das Überschreiten des 2,3fachen Satzes (Schwellenwert) ergänzt, nachgeholt oder korrigiert werden kann

Interessant sind noch folgende Ausführungen des OVG:
Nach dem Zweck der Pflicht zur schriftlichen Begründung, dem Patienten eine lediglich grobe Handhabe zur Einschätzung der Berechtigung des geltend gemachten Gebührenanspruchs zu geben, sind keine überzogenen Anforderungen an eine ausreichende Begründung zu stellen.
Einer ausführlichen ärztlichen Stellungnahme, deren Anfertigung möglicherweise mehr Zeit in Anspruch nimmt als die abzurechnende Behandlung, bedarf es allerdings nicht.
Ein Hinweis, der zu Denken gibt, nachdem mittlerweile der Verwaltungsaufwand in der Praxis immer höher wird und Zahnärzte ganze Abende und Wochenenden mit der Korrespondenz zu Versicherern und Beihilfestellen zubringen (müssen).

Würgereiz – Anspruch auf Implantate beim GKV-Patienten

Das hessische Landessozialgericht lehnt im rechtskräftigen Urteil vom 02.07.2009 (AZ L 1 KR 197/07) den Anspruch des klagenden Patienten ab, ebenso wie das zuvor angerufene Sozialgericht Kassel.

Die im SGB V vorgesehene Ausnahmesituation läge nur vor bei willentlich nicht beeinflussbaren Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich, nicht aber bei Würgereiz. Außerdem bestünde die Möglichkeit, die Probleme des Patienten psychotherapeutisch anzugehen.

Die Aussichten anderer „Würgepatienten“ auf Implantate zulasten der GKV dürften damit sehr gering sein; das Urteil kann im Beratungsgespräch durchaus zitiert werden.

Dazu eignet sich die Darstellung der Kanzlei Kazemi & Lennartz in der folgenden PDF.

Auch neue ergänzende Begründungen nachträglich noch möglich?

Dazu ein Urteil eines Oberverwaltungsgerichtes in der folgenden PDF.