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Rechtstip 05/2010Rechtstip 05/2010

…mehr als 2,3-Facher Satz

Begründungen für eine Überschreitung des 2,3 Regelsatzes rechtfertigen keinen erhöhten Zeitaufwand und Umfang! Dies stellte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg am 12.8.2009 fest!
Das OVG Lüneburg hatte sich in seiner Entscheidung vom 12.08.2009 (5 LA 368/08) mit der Frage zu befassen, ob die in einer Liquidation gegebene Begründung für das Überschreiten des 2,3fachen Satzes (Schwellenwert) ergänzt, nachgeholt oder korrigiert werden kann

Interessant sind noch folgende Ausführungen des OVG:

Nach dem Zweck der Pflicht zur schriftlichen Begründung, dem Patienten eine lediglich grobe Handhabe zur Einschätzung der Berechtigung des geltend gemachten Gebührenanspruchs zu geben, sind keine überzogenen Anforderungen an eine ausreichende Begründung zu stellen.
Einer ausführlichen ärztlichen Stellungnahme, deren Anfertigung möglicherweise mehr Zeit in Anspruch nimmt als die abzurechnende Behandlung, bedarf es allerdings nicht.
Ein Hinweis, der zu Denken gibt, nachdem mittlerweile der Verwaltungsaufwand in der Praxis immer höher wird und Zahnärzte ganze Abende und Wochenenden mit der Korrespondenz zu Versicherern und Beihilfestellen zubringen (müssen).

"Master of Science (MSc) - Kieferorthopädie""Master of Science (MSc) - Kieferorthopädie"

Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Verwendung des akademischen Abschlusses eines “Master of Science (MSc) – Kieferorthopädie” – Der Bundesgerichtshof hat entschieden.

Mit Urteil vom 23.09.2008 hatte der 20. Zivilsenat des Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 144/07) die Verwendung des an der Donau-Universität Krems (DUK) erworbenen akademischen Grades eines „Master of Science (MSc) – Kieferorthopädie“ im Rahmen der Außendarstellung eines niedergelassenen Zahnarztes für zulässig erklärt. Nunmehr hatte sich der Bundesgerichtshof am 18.03.2010 (I ZR 172/08) mit der Revision des unterlegenen Mitbewerbers des Werbenden zu befassen.